Nicht zwingend, aber meistens. Nur wenn Sie die Variante A wählen und die Krankenkasse eine direkte Abrechnung mit der Klinik akzeptiert, entfällt die Vorleistung. In den allermeisten Fällen ist es jedoch üblich, dass Patienten die Rechnung zunächst selbst begleichen. Die Erstattung des Festzuschusses erfolgt dann nachträglich durch die Krankenkasse. Es ist daher sinnvoll, genug Liquidität einzuplanen oder über eine Finanzierungslösung nachzudenken.

Ja, damit sollten Sie realistisch kalkulieren. Zum einen, weil die Behandlungskosten im Ausland höher ausfallen können, als die Krankenkasse in Deutschland bezuschusst. Zum anderen, weil zusätzliche Eingriffe nötig werden können – etwa ein Knochenaufbau oder das Einsetzen zusätzlicher Implantate. Solche Maßnahmen werden zwar vor Ort erklärt, sind aber nicht immer vollständig im ursprünglichen Kostenvoranschlag enthalten. Wichtig ist daher: Lassen Sie sich alle Eventualitäten so früh wie möglich transparent auflisten.

Nein. Krankenkassen übernehmen ausschließlich die medizinischen Behandlungskosten. Fahrtkosten, Hotel, Verpflegung oder Transfers am Zielort müssen Sie selbst tragen. Deshalb sollten Sie diese Posten bei der Gesamtkalkulation unbedingt einbeziehen. Tipp: Manche Kliniken bieten Reisepakete oder Kooperationen mit Hotels an, sodass die Organisation einfacher und günstiger wird. Smyvia hilft Ihnen auf Wunsch, diese Kosten transparent im Voraus zu planen.

Ja. Wenn Sie in Deutschland gesetzlich versichert sind, haben Sie grundsätzlich das Recht, sich innerhalb der EU, in der Schweiz oder in den EWR-Staaten zahnärztlich behandeln zu lassen. Ihre Krankenkasse muss dann denselben Festzuschuss zahlen, den sie auch für eine Behandlung in Deutschland leisten würde. Entscheidend ist, dass ein Heil- und Kostenplan (HKP) vorliegt und die Behandlung medizinisch notwendig ist. Für Sie bedeutet das: Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten, aber nie in voller Höhe. Die Differenz zwischen dem Festzuschuss und der tatsächlichen Rechnung tragen Sie selbst.

Für Zahnersatz gelten strengere Regeln. Hier ist die Zustimmung der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn zwingend notwendig, wenn Sie eine Kostenübernahme möchten. Nur mit einer genehmigten Kostenübernahmeerklärung ist gesichert, dass die Kasse zahlt. Das gilt auch für stationäre Aufenthalte oder aufwändige OPs. Ohne Genehmigung riskieren Sie, dass die Krankenkasse sich weigert, den Zuschuss zu zahlen.

Es gibt zwei Wege, wie Sie die Kostenübernahme organisieren können:

  • Variante A: Genehmigung vorab. Sie reichen den HKP bei Ihrer Krankenkasse ein, bevor die Behandlung beginnt. Die Kasse prüft und genehmigt die geplante Versorgung. Vorteil: Die Abrechnung kann direkt zwischen der Krankenkasse und der Klinik erfolgen. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und sparen auch mögliche Übersetzungskosten.

  • Variante B: Erstattung im Nachgang. Sie zahlen die Behandlung zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnung zusammen mit dem HKP ein. Vorteil: Sie können schneller einen Termin wahrnehmen. Nachteil: Liegt die Rechnung nicht auf Deutsch vor, müssen Sie sie übersetzen lassen (auf eigene Kosten). Außerdem kann es passieren, dass die tatsächlichen Behandlungskosten höher sind, als die Krankenkasse erstattet – diese Differenz bleibt bei Ihnen.

Zwingend erforderlich ist ein Heil- und Kostenplan (HKP). Am besten lassen Sie diesen von Ihrem deutschen Zahnarzt erstellen, da Krankenkassen diese Pläne leichter akzeptieren. Zusätzlich benötigen Sie die Rechnung der ausländischen Klinik – und wenn diese nicht auf Deutsch ist, eine beglaubigte Übersetzung. Für die Krankenkasse ist es außerdem wichtig, dass die Rechnung eine detaillierte Aufstellung enthält: Diagnosen, Leistungen, Materialpässe und verwendete Methoden. Nur mit vollständigen Unterlagen kann eine reibungslose Erstattung erfolgen.

Anders als bei gesetzlichen Krankenkassen gibt es bei privaten Versicherungen keine einheitlichen Vorgaben. Entscheidend ist, was in Ihrem Vertrag steht. Manche Tarife erstatten bis zu 100 % der Kosten, andere orientieren sich an den Festzuschüssen der GKV. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie vor der Behandlung eine schriftliche Zusage Ihrer privaten Krankenversicherung einholen. Nur so wissen Sie, mit welcher Erstattung Sie rechnen können.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der sogenannten „Regelversorgung“ in Deutschland. Beispiel: Für eine Brücke zahlt die Krankenkasse in Deutschland 500 Euro Zuschuss – also zahlt sie diesen Betrag auch, wenn die Brücke im Ausland eingesetzt wird. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, tragen Sie selbst. Da die Gesamtkosten im Ausland niedriger sind, fällt Ihr Eigenanteil dort meist deutlich geringer aus. Bei größeren Behandlungen wie Smile-on-4 oder Smile-on-6 sparen Patienten dadurch oft mehrere tausend Euro.

Das Wichtigste ist, dass Sie vor der Behandlung einen genehmigten HKP einholen und sich einen detaillierten Kostenvoranschlag geben lassen. Schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Vertrag mit der Klinik, in dem Leistungen, Preise und Nachbesserungen geregelt sind. Achten Sie darauf, dass auch die Nachsorge klar organisiert ist – idealerweise mit einem Zahnarzt in Deutschland, damit Sie nicht erneut ins Ausland reisen müssen.
Ebenso wichtig: Lassen Sie sich die gesamte Behandlung schriftlich dokumentieren. Dazu gehören Röntgenbilder, Diagnosen, eingesetzte Materialien und OP-Berichte. Diese Unterlagen sichern Ihnen nicht nur die Kostenübernahme, sondern sind auch im Falle von Komplikationen unverzichtbar.